Arbeiten in der Krankenpflege

Freiberuflichkeit in der Pflege

Freiberuflichkeit in der Pflege ist nicht generell verboten, aber durch die Rechtsprechung (BSG, 2019) in stationären Einrichtungen und bei ambulanten Diensten faktisch kaum noch rechtssicher möglich. Eine echte Selbstständigkeit ist nur als weisungsfreie Einzelpflege oder spezialisierte Beratung erlaubt. Scheinselbstständigkeit droht bei Einbindung in den Dienstplan. 

Wichtige Aspekte zur Freiberuflichkeit in der Pflege

Grundsatz

Pflegefachkräfte können freiberuflich arbeiten, sofern sie nicht weisungsgebunden in die Betriebsorganisation eines Arbeitgebers (Heim/Klinik/etc.) eingegliedert sind.

BSG-Urteil 2019

Pflegekräfte, die als "Honorarbasis" in stationären Einrichtungen arbeiten, gelten laut Bundessozialgericht als sozialversicherungspflichtig, da sie in die Abläufe integriert sind.

Voraussetzung echter Selbstständigkeit

Die Pflegekraft muss eigene Patienten akquirieren, weisungsfrei arbeiten, die Einsatzzeiten eigenständig planen und ein unternehmerisches Risiko tragen.

Risiken

Bei falscher Strukturierung drohen Nachzahlungen zur Sozialversicherung wegen Scheinselbstständigkeit.

Anmeldung

Freiberufliche Pflegekräfte müssen sich beim Finanzamt anmelden (kein Gewerbe, § 2 GewStG) und benötigen oft einen Versorgungsvertrag mit Krankenkassen. 

Zusammenfassend ist der Einsatz von freiberuflichen Pflegekräften zur Deckung von Personalmangel in Einrichtungen verboten, während die selbstständige Einzelpflege eine erlaubte Option bleibt. 

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Erklärung

Scheinselbstständigkeit  liegt vor, wenn eine Person offiziell als Selbstständiger auftritt, aber tatsächlich weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation eines Auftraggebers eingegliedert ist und wie ein Arbeitnehmer arbeitet. Sie trägt kein unternehmerisches Risiko, ist finanziell abhängig und unterscheidet sich damit kaum von festangestellten Mitarbeitern. Die Folgen sind oft hohe Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen für den Auftraggeber sowie mögliche strafrechtliche Konsequenzen.

Wichtige Kriterien zur Erkennung

  • Weisungsgebundenheit: Festlegungen zu Arbeitszeit, Ort und Art der Tätigkeit.
  • Eingliederung: Nutzung betrieblicher Ressourcen (Laptop, Büro) und Einbindung in Betriebsabläufe.
  • Kein unternehmerisches Risiko: Keine eigene Betriebsstätte, keine Investitionen und keine freie Preisgestaltung.
  • Wirtschaftliche Abhängigkeit: Häufig Tätigkeit für nur einen Hauptauftraggeber (oft die 5/6-Regelung als Indikator). 

Risiken und Folgen

  • Sozialversicherung: Der Auftraggeber muss bis zu 4 Jahre rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen.
  • Steuern: Lohnsteuer muss abgeführt werden, bei Vorsatz droht Verfahren wegen Steuerhinterziehung.
  • Arbeitsrecht: Entstehung eines festen Arbeitsverhältnisses mit Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
  • Clearingstelle: Zur Absicherung kann ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden.